Statuten
Die schriftlichen Statuten bilden die gesetzlich verlangte Grundordnung, die jeder Verein vorweisen können muss, damit er rechtsgültig ist.
Statuten regeln die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Vereins.
Foto: Stefan Lippuner
Die Statuten des Vereins BienenWinterthur (Verein Imkerinnen und Imker Bezirk Winterthur) in der Fassung vom 23. Februar 2024 regeln in 28 Artikeln die Grundlagen des Vereinslebens.
Art. 1
Unter dem Namen „BienenWinterthur“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB
Art. 2
Die Statuten des Vereins BienenWinterthur (Verein Imkerinnen und Imker Bezirk Winterthur) in der Fassung vom 23. Februar 2024 regeln in 28 Artikeln die Grundlagen des Vereinslebens.
I. Name und Zweck
Art. 1
Name
Unter dem Namen „BienenWinterthur“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB
Art. 2
Zweck
Der Verein BienenWinterthur bezweckt den Zusammenschluss und die Unterstützung der Imkerinnen und Imker im Bezirk Winterthur. Diese fördern die Haltung der Honigbiene. Sie engagieren sich bei Massnahmen zum Schutz und der Förderung der Wildbienen. Dies wird erreicht durch
a) Aus- und Weiterbildungb) Austausch und Vernetzung
c) Gute imkerliche Praxis
d) Erhaltung und Förderung von Biodiversität
e) Öffentlichkeitsarbeit
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitgliedschaft bei Verbänden
Der Verein BienenWinterthur ist Mitglied von BienenSchweiz sowie des Kantonalverbandes Zürcher Imkervereine. Die Statuten dieser Verbände sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich. Der Verein kann weiteren interessenverwandten Verbänden beitreten.
Art. 4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Jung-, Aktiv-, Passiv-, Ehren-, und Freimitgliedern. Jungmitglieder sind Vereinsangehörige bis zum vollendeten 17. Altersjahr. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um den Verein oder die Bienenzucht besondere Verdienste erworben haben.Passivmitglieder sind an der Bienenhaltung interessierte Personen oder Körperschaften, die selbst keine Bienen halten. Sie unterstützen den Verein ideologisch und finanziell.
Mitglieder mit 50-jähriger Vereinszugehörigkeit in Sektionen von BienenSchweiz werden zu Freimitgliedern ernannt.
Nach 30 Mitgliedschaftsjahren in Sektionen von BienenSchweiz wird das Veteranenabzeichen abgegeben.
statuten-2024.pdf (vollständige Statuten als PDF-Datei, Fassung vom 23. Februar 2024)